Satzung des Stadtjugendrings Würzburg
Gemäß dem Beschluß des 104. Hauptausschusses des Bayerischen Jugendrings am 20. bis 22. Oktober 1994 auf der Burg Schwaneck in Pullach gibt sich der Stadtjugendring Würzburg folgende Geschäftsordnung:
§ 1 Bezeichnung und Rechtsform
Der Stadtjugendring Würzburg ist gem. § 8 der Satzung
des Bayerischen Jugendrings eine Gliederung des
Bayerischen Jugendrings
ohne eigene Rechtspersönlichkeit.
§ 2 Aufgaben
Die Aufgaben des Stadtjugendrings Würzburg richten
sich
nach der Satzung des Bayerischen Jugendrings.
§ 3 Vollversammlung
(1) Die Zusammensetzung und die Aufgaben der
Vollversammlung
sind in den §§ 10 und 11 der Satzung des Bayerischen
Jugendrings
geregelt.
(2) Die Wahl der Delegierten der Jugendgemeinschaften ist
von den
betreffenden Jugendgemeinschaften gemäß ihrem
Organisationsstatut
vorzunehmen. Beträgt deren Gesamtzahl mehr als ein Drittel
der Delegierten nach § 10 Abs. 2 a) und b) der Satzung des
Bayer ischen Jugendrings, so wählen die Delegierten der
Jugendgemeinschaften
aus ihrer Mitte die entsprechende Anzahl der
stimmberechtigten Delegierten
für die Vollversammlung. Hierzu lädt der
Stadtjugendring-Vorstand
zu einer gesonderten Sitzung ein, spätesten s unmittelbar
vor
der Vollversammlung.
(3) Beträgt die Gesamtzahl der Sprecher/innen offener
Jugendeinrichtungen
mehr als zwei, so wählen diese Sprecher/innen aus ihrer
Mitte
die zwei Vertreter/innen für die Vollversammlung. Hierzu
lädt
der Stadtjugendring-Vorstand zu einer gesonderten Sitzung
ein, spätestens
unmittelbar vor der Vollversammlung. Gibt es nur eine
Einrichtung,
so wählt diese nur eine/n Jugendsprecher/in.
(4) Der Stadtjugendring-Vorstand beruft zwei
Schülersprecher-/innen
aus verschiedenen Schularten.
(5) Der Stadtjugendring-Vorstand richtet entsprechend § 10
Abs. 5 a) der Satzung des Bayerischen Jugendrings an den
Stadtrat
und an Behörden, die sich mit Jugendarbeit befassen, die
Bitte
um Benennung von Vertreter/innen; die Zahl der
Vertreter/innen des
Stadtrates beträgt bis zu ein/e Vertreter/in je
Ausschußgemeinschaft
des Stadtrates, die Zahl der Vertreter/innen der Behörden
beträgt
bis zu drei.
§ 4 Stimmrecht in der Vollversammlung
(1) Stimmrecht besitzen die Mitglieder gem. § 10 Abs. 2
a) - d) der Satzung des Bayerischen Jugendrings.
(2) Die stimmberechtigten Mitglieder sind vor Eröffnung
der
Vollversammlung dem/der Stadtjugendring-Vorsitzenden
schriftlich
namentlich zu benennen.
(3) Jedes stimmberechtigte Mitglied hat nur eine Stimme.
Die Vereinigung
mehrerer Stimmen auf eine/n Delegierte/n ist nicht
zulässig.
(4) Die stimmberechtigten Mitglieder in der
Vollversammlung müssen
das 14. Lebensjahr vollendet haben.
(5) Wird die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder der
Vollversammlung,
die für die Verdoppelung der Delegiertenzahl gem. § 10
Abs. 4 der Satzung maßgebend ist, um bis zu drei
überschritten,
so bleibt die Verdoppelung solange erhalten, bis ein
Antrag auf
Änderung gestellt und beschlossen wird.
§ 5 Sammelvertretung
Gemäß § 4 Abs. 2 der Satzung des Bayerischen
Jugendrings haben gleichgeartete Jugendorganisationen eine
Sammelvertretung
einzugehen. Maßgeblich für die Anwendung der
Sammelvertretung
sind die Regelungen durch den Hauptausschuß.
§ 6 Einberufung der Vollversammlung
Die Einberufung der Vollversammlung ist in § 12 der
Satzung
des Bayerischen Jugendrings geregelt.
§ 7 Teilnehmer/innen-Liste für die Vollversammlung
Die Teilnehmer/innen-Liste enthält folgende
Abschnitte:
Mitglieder mit Stimmrecht gem. § 10 Abs. 2 der
BJR-Satzung;
Mitglieder ohne Stimmrecht gem. § 10 Abs. 3 der
BJR-Satzung;
Gäste mit Rederecht gem. § 10 Abs. 5 der BJR-Satzung.
Der Abschnitt "Mitglieder mit Stimmrecht gem. § 10 Abs.
2 der BJR-Satzung" erhält folgenden Vorspann: "Ich
bin im selben Halbjahr in nicht mehr als einem weiteren
Stadt-/Kreisjugendring
als Delegierte/r in dessen Vollversammlung vertreten."
§ 8 Öffentlichkeit
Die Sitzungen der Vollversammlungen sind öffentlich.
Die
Öffentlichkeit kann durch Beschluß aufgehoben werden.
An nichtöffentlichen Beratungen nehmen nur
stimmberechtigte
Mitglieder der Vollversammlung gem. § 10 Abs. 2 a) - d)
und
gewählte Mitglieder des Vorstandes gem. Abs. 3 a der
Satzung
des Bayerischen Jugendrings teil. Über weitere
Teilnehmer/innen
entscheidet die Vollversammlung. Über den Verlauf und
Inhalt
nichtöffentlicher Beratungen ist Stillschweigen zu
bewahren.
§ 9 Protokoll
(1) Der Stadtjugendring-Vorstand benennt eine/n
Protokollführer/in.
Das Protokoll soll den Gang der Diskussion in den
wesentlichsten
Punkten festhalten; mindestens enthält es den Wortlaut der
Anträge und der gefaßten Beschlüsse und das jeweilige
Abstimmun gsergebnis.
(2) Das Protokoll muß die Namen der anwesenden und der
entschuldigten
Mitglieder enthalten, die Tagesordnung sowie alle
ausdrücklich
zum Zwecke der Niederschrift abgegebenen Erklärungen. Es
wird
unterzeichnet von dem/der Sitzungsleiter/in und von
dem/der Protokollführer/in.
(3) Das Protokoll muß spätestens mit der Einladung zur
nächsten ordentlichen Vollversammlung an die Mitglieder
der
Vollversammlung gem. § 10 Abs. 2 und 3 der BJR-Satzung
verschickt
werden. Je eine Ausfertigung des Protokolls erhalten der
Bezirksjugendring
und der Bayerische Jugendring.
(4) Das Protokoll muß von der nächstfolgenden ordentlichen
Vollversammlung genehmigt werden.
§ 10 Beschlußfähigkeit
Nach Eröffnung der Vollversammlung stellt der/die
Stadtjugendring-Vorsitzende
die Beschlußfähigkeit der Vollversammlung entsprechend
§ 12 Abs. 2 der Satzung des Bayerischen Jugendrings fest.
Die
Vollversammlung ist nicht mehr beschlußfähig, wenn im
Verlauf der Sitzung diese Mehrheit unterschritten wird und
sofern
ein stimmberechtigtes Mitglied der Vollversammlung einen
Antrag
auf Feststellung der Beschlußfähigkeit stellt und dabei
die Nicht-Beschlußfähigkeit festgestellt wird.
§ 11 Tagesordnung
(1) Der Stadtjugendring-Vorstand erstellt die
Tagesordnung.
Anträge für die Tagesordnung müssen drei Wochen vor
dem Termin der Vollversammlung beim
Stadtjugendring-Vorstand schriftlich
eingereicht werden. Auf diese Frist ist in der Einladung,
die vier
Woc hen vor dem Termin der Vollversammlung verschickt sein
muß
(§ 12 Abs. 1 der Satzung des Bayerischen Jugendrings)
hinzuweisen.
(2) Nicht fristgerecht eingereichte Anträge werden
grundsätzlich
auf die Tagesordnung der nächsten Vollversammlung gesetzt,
es sei denn, daß der/die Antragsteller/in eine besondere
Dringlichkeit
nachweisen kann. Über die Aufnahme solcher Anträge in
die Ta gesordnung ist gesondert abzustimmen.
(3) Über die Tagesordnung sowie über Änderungsanträge
zur Tagesordnung läßt der/die Sitzungsleiter/in nach
der Feststellung der Beschlußfähigkeit beschließen.
§ 12 Arbeitsbericht
Der Stadtjugendring-Vorstand hat jährlich einen
Arbeitsbericht
über das abgelaufene Geschäftsjahr abzugeben und
schriftlich
niederzulegen. Der Arbeitsbericht, die Jahresrechnung und
der Rechnungsprüfungsbericht
sind nach Möglichkeit mit der Tagesordnung a n die
Mitglieder
der Vollversammlung zu versenden.
§ 13 Rede- und Antragsrecht, Worterteilung
(1) Die Mitglieder der Vollversammlung und Gäste
besitzen
das Rederecht. Antragsberechtigt sind nur die
stimmberechtigten
Mitglieder der Vollversammlung sowie die
Vorstandsmitglieder gem.
§ 10 Abs. 3 a) der Satzung des Bayerischen Jugendrings.
(2) Der/Die Sitzungsleiter/in erteilt das Wort in der
Reihenfolge
der Meldungen. Die Reihenfolge der Redner/innen richtet
sich nach
dem Eingang der Wortmeldungen. Sofern es sachdienlich ist,
kann
der/die Sitzungsleiter/in davon abweichen.
Antragsteller/innen können
sowohl zu Beginn wie zum Schluß der Antragsberatung das
Wort
erteilt bekommen.
§ 14 Beschlußfassung
(1) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen gefaßt. Stimmenthaltungen sind gültige
Stimmen (§ 12 Abs. 2 der Satzung des Bayerischen
Jugendrings).
Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Abgestimmt
wird
mit Stimmkarten.
(2) Unmittelbar nach einer Abstimmung kann bei begründeten
Zweifeln an der Richtigkeit des Abstimmungsverfahrens
sowie der
Stimmenauszählung Wiederholung verlangt werden. Das
Ergebnis
jeder Abstimmung stellt der/die Sitzungsleiter/in fest.
(3) Liegen mehrere Anträge zum gleichen Gegenstand vor, so
ist über den weitestgehenden Antrag zuerst abzustimmen.
§ 15 Anträge zur Geschäftsordnung
(1) Erhebt sich zu einem Antrag zur Geschäftsordnung
kein
Widerspruch, so ist er angenommen. Anderenfalls ist nach
Anhörung
eines/einer Gegenredners/in abzustimmen.
(2) Als Anträge zur Geschäftsordnung sind zulässig:
- Antrag auf Feststellung der Beschlußfähigkeit, - Antrag
auf Ausschluß oder Wiederherstellung der Öffentlichkeit,
- Antrag auf sofortige Abstimmung, - Antrag auf
Feststellung eines
geschlechtsgetrennten Meinungsbilds, - Antrag auf Schluß
der
Debatte, - Antrag auf geschlechtsgetrennte Redeliste, -
Antrag auf
Schluß der Redeliste, - Antrag auf Begrenzung der
Redezeit,
- Antrag auf Vertagung oder Unterbrechung der Sitzung, -
Antrag
auf geschlechtsgetrennte Beratung, - Antrag auf Vertagung
eines
Tagesordnungspunktes, - Antrag auf Übergang zur
Tagesordnung.
Wird die geschlechtsgetrennte Redeliste beschlossen, ruft
die Tagungsleitung
abwechselnd Frauen und Männer auf. Stehen nur noch Männer
bzw. Frauen auf der Redeliste, werden diese der Reihe nach
aufgerufen.
Anträge auf Schluß der Debatte, Schluß der Redeliste
oder Begrenzung der Redezeit können nur von solchen
stimmberechtigten
Mitgliedern der Vollversammlung gestellt werden, die
selbst zur
Sache noch nicht gesprochen haben.
Nach Schluß der Beratung eines Tagesordnungspunkts oder
nach
Beendigung der Abstimmung kann der/die Sitzungsleiter/in
das Wort
zu einer persönlichen Bemerkung oder Erklärung erteilen.
Durch die persönliche Erklärung erhält der/die Redner/in
Gelegenheit, Äußerungen, die in Bezug auf seine/ihre
Person gemacht wurden, zurückzuweisen, eigene Ausführungen
richtigzustellen oder seine/ihre Stimmabgabe zu begründen.
§ 17 Ausschüsse
(1) Der Stadtjugendring-Vorstand kann bei Bedarf zur
Unterstützung
seiner Arbeit beschließende Ausschüsse bilden; er erläßt
für diese eine Geschäftsordnung. Näheres ist verbindlich
im § 14 Abs. 3 der Satzung des Bayerischen Jugendrings
geregelt.
(2) Die Vollversammlung und der Stadtjugendring-Vorstand
können
bei Bedarf zur Unterstützung ihrer Arbeit Ausschüsse
einsetzen,
die ausschließlich beratende Funktion haben.
(3) Über die Ausschußsitzungen ist jeweils ein Protokoll
zu führen, das an die Mitglieder des
Stadtjugendring-Vorstands
weiterzuleiten ist. Über die Arbeit eines Ausschusses ist
dem
berufenden Organ Bericht zu erstatten.
(4) Die Tätigkeit eines Ausschusses endet, wenn das
berufende
Organ seine Auflösung beschließt.
§ 18 Aufnahmeverfahren und Mitarbeit im
Stadtjugendring
(1) Das Aufnahmeverfahren ist in § 6 der Satzung des
Bayerischen
Jugendrings geregelt.
Der Antrag auf Aufnahme ist in der nächstfolgenden
Vollversammlung
mit einer Stellungnahme des Stadtjugendring-Vorstands
vorzulegen,
sofern er vier Wochen vor dem Termin der Vollversammlung
dem Stadtjugendring-Vorstand
zugegangen ist.
Die Stellungnahme hat sich an den Kriterien des § 5 der
Satzung
des Bayerischen Jugendrings zu orientieren.
(2) Im Falle eines Empfehlungsbeschlusses eines
Aufnahmeantrages
durch die Vollversammlung hat der Stadtjugendring-Vorstand
die vollständigen
Antragsunterlagen unverzüglich dem Landesvorstand
zuzuleiten.
Der Landesvorstand entscheidet über die Aufnahme.
(3) Beantragen Gliederungen von Jugendorganisationen, die
bereits
Mitglied im Bayerischen Jugendring sind, das
Vertretungsrecht im
Stadtjugendring, so ergeht ein Feststellungsbeschluß der
Vollversammlung
darüber, ob es sich bei dem Antragsteller um die Gl
iederung
einer in den Bayerischen Jugendring bereits aufgenommenen
Mitgliedsorganisation
handelt und ob sie im Stadt- /Kreisgebiet vertreten sowie
tätig
ist. Der Feststellungsbeschluß der Vollversammlung zum
Vertretungsrecht
tritt unmittelbar nach Beschlu ßfassung in Kraft. Dieser
Beschluß
wird an den Landesvorstand des Bayerischen Jugendrings
sowie an
die jeweilige Landesorganisation weitergeleitet.
(4) Wenn eine Jugendorganisation ihre Tätigkeit im
Stadt-gebiet
aufgibt oder sich in diesem Gebiet auflöst, so ergeht
hierüber
ein Feststellungsbeschluß der Vollversammlung. Ab diesem
Zeitpunkt
erlischt das Vertretungsrecht der Jugendorganisation im
Stadt jugendring.
Bestehen Zweifel am Fortbestand einer Jugendorganisation,
so ist
der Stadtjugendring-Vorstand verpflichtet, Nachforschungen
anzustellen.
Der Jugendorganisation ist Gelegenheit zu geben, innerhalb
von sechs
Wochen eine Stellungnahme abzugeben. Der
Stadtjugendring-Vorstand
hat die Vollversammlung über das Ergebnis seiner
Nachforschungen
zu unterrichten. Die Vollversammlung faßt zu dieser Ang
elegenheit
einen Beschluß. Diesen Beschluß hat der
Stadtjugendring-Vorstand
unverzüglich an den Landesvorstand weiterzuleiten.
(5) Wenn eine Jugendorganisation ihr Vertretungsrecht in
der Vollversammlung
dreimal in Folge nicht wahrnimmt, verliert sie ab der
folgenden
Vollversammlung ihr Vertretungsrecht. Der Verlust der
Vertretung
ist zu Beginn dieser (der vierten) Vollversammlun g
mittels Beschluß
festzustellen. Das Vertretungsrecht wird der
Jugendorganisation
auf Antrag wieder eingeräumt und von der Vollversammlung
festgestellt.
Diese Regelung gilt entsprechend für die Sprecher/innen
der
offenen Jugendeinrichtungen.
(6) Anträge auf Aufnahme in den Bayerischen Jugendring
können
nach einer Ablehnung erst erneut gestellt werden, wenn
sich die
Sach- oder Rechtslage bezüglich der
Aufnahmevoraussetzungen
geändert hat.
Eine Änderung der Sach- und Rechtslage hat die
antragstellende
Jugendorganisation zu beweisen.
§ 19 Der Vorstand
(1) Gem. § 13 Abs. 1 der Satzung des Bayerischen
Jugendrings
setzt sich der Stadtjugendring-Vorstand zusammen aus
dem/der Vorsitzenden,
dem/der Stellvertreter/in und fünf weiteren Mitgliedern.
Dem
Stadtjugendring Vorstand gehören mindestens eine Frau und
mindestens
ein Mann an. Der Stadtjugendring-Vorstand bleibt
entscheidungsfähig,
auch wenn einzelne Vorstandspositionen unbesetzt bleiben.
(2) In der konstituierenden Sitzung des
Stadtjugendring-Vorstands
sind die verschiedenen Aufgaben, insbesondere gem. § 14
Abs.
1 und 2 der Satzung des Bayerischen Jugendrings zu
verteilen. Der/Dem
Vorsitzenden des Stadtjugendrings obliegt eine besondere
Verantwortung
nach den §§ 14 Abs. 2 und 15 der Satzung des Bayerischen
Jugendrings.
(3) Die laufenden Geschäfte werden in der Regel von einer
Geschäftsstelle
wahrgenommen, die von dem/der Vorsitzenden des
Stadtjugendrings
geleitet wird.
(4) Über die Vorstandssitzungen ist jeweils ein Protokoll
anzufertigen,
das von der/dem Stadtjugendring-Vorsitzenden und von
dem/der Protokollführer/in
unterzeichnet wird.
(5) Die Sitzungen des Stadtjugendring-Vorstands sind
öffentlich.
Zu einzelnen Tagesordnungspunkten kann die Öffentlichkeit
ausgeschlossen
werden, insbesondere bei Personalangelegenheiten.
(6) Der Stadtjugendring-Vorstand ist beschlußfähig, wenn
die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
§ 20 Wahlen
(1) Zur Durchführung von Wahlen beruft die
Vollversammlung
einen Wahlausschuß von drei Personen. Der Wahlausschuß
erhält die BJR-Satzung und die Geschäftsordnung des
Stadtjugendrings
ausgehändigt. Der Wahlausschuß bestimmt aus seiner Mitte
eine/n Leiter/in.
(2) Der/Die Leiter/in des Wahlausschusses stellt die
Anzahl der
stimmberechtigten Mitglieder der Vollversammlung fest.
Er/Sie fordert
die stimmberechtigten Mitglieder der Vollversammlung auf,
Kandidaten
und Kandidatinnen für den Stadtjugendring-Vorstand v
orzuschlagen.
Der/Die Leiter/in des Wahlausschusses befragt die
vorgeschlagenen
Personen, ob sie bereit sind zu kandidieren. Es findet
eine Vorstellung
der Kandidaten und Kandidatinnen, eine Personalbefragung
und auf
Antrag eine nicht öffentliche Personaldebatte statt. Ein/e
Abwesende/r kann gewählt werden, wenn dem/der Leiter/in
des
Wahlausschusses vor der Wahl eine schriftliche Erklärung
vorliegt,
daß der/die Abwesende bereit ist zu kandidieren und im
Fall
der Wahl diese anzunehmen. Der/Die Leiter/in des
Wahlausschuss es
stellt fest, ob es sich bei den Kandidaten/innen um
stimmberechtigte
oder nichtstimmberechtigte Mitglieder handelt.
(3) Der/Die Leiter/in des Wahlausschusses führt die Wahl
entsprechend
§ 13 Abs. 2 bis 4 der Satzung des Bayerischen Jugendrings
durch.
Bei der Wahl der weiteren Vorstandsmitglieder gem. § 13
Abs.
2 Satz 3 der Satzung des Bayerischen Jugendrings hat
jede/r Wahlberechtigte
so viele Stimmen wie Vorstandsmitglieder zu wählen sind.
Stimmenhäufelung
ist nicht zulässig. Entsprechendes gilt für die Wahl der
Rechnungsprüfer/innen und die Berufung der
Einzelpersönlichkeiten
(§ 11 Abs. 2 der Satzung des Bayerischen Jugendrings). Auf
Antrag eines stimmberechtigten Mitglieds ist die
Stimmabgabe gem.
§ 13 Abs. 2 Satz 3 der Satzung des Bayerischen Jugendrings
geheim durchzuführen.
(4) Wahlberechtigt sind nur die stimmberechtigten
Mitglieder der
Vollversammlung nach § 10 Abs. 2 a) - d) der Satzung des
Bayerischen
Jugendrings.
(5) Der/Die Leiter/in des Wahlausschusses gibt das
Wahlergebnis
bekannt. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen
gültigen
Stimmen auf sich vereinigt und die Wahl annimmt.
Stimmenthaltungen
sind gültige Stimmen.
(6) Über die Wahl ist ein gesondertes Wahlprotokoll
anzufertigen,
das von dem/der Leiter/in des Wahlausschusses und von
dem/der Protokollführer/in
zu unterzeichnen ist.
§ 21 Verfahren zur Geschäftsordnung
(1) Die Grundsatz-Geschäftsordnung kann nur vom
Hauptausschuß
des Bayerischen Jugendrings geändert werden.
(2) Ist in der Grundsatz-Geschäftsordnung eine Regelung
für
den Stadtjugendring offen (§§ 3 Abs. 5 und 19 Abs. 1 der
Grundsatz-Geschäftsordnung), so muß die Vollversammlung
dazu einen Beschluß fassen (§ 16 der Satzung des
Bayerischen
Jugendrings).
Diese Beschlüsse können mit der Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen gefaßt und geändert werden;
Stimmenthaltungen
sind gültige Stimmen. (3) Die Beschlüsse und ihre
Änderungen
erlangen mit der nächstfolgenden Vollversammlung ihre
Gültigkeit.
Die Beschlüsse und ihre Änderungen müssen dem
Landesvorstand
unverzüglich zur Kenntnis gegeben werden.
§ 22 Verteilung der Satzung und Geschäftsordnung
Jedes Mitglied der Organe des Stadtjugendrings erhält
die
Satzung des Bayerischen Jugendrings und die
Geschäftsordnung
des Stadtjugendrings.
§ 23 Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung tritt am 27. April 1997 in
Kraft.